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AGB | Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferbedingungen und Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen.
Eigene Bedingungen des Bestellers werden nicht Gegen-stand des Vertrages, auch wenn wir diesen im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

1.2 Sollten einzelne Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt. Anstatt der unwirksamen Bestimmungen gilt die Regelung als vereinbart, die den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg weit möglichst gewährleistet.

2. Angebot

2.1 Unsere Angaben sind in jeder Hinsicht freibleibend.

2.2 Für die Ausführung sind die Katalog- und Angebotsabbildungen insofern nicht verbindlich, als eine Änderung der Konstruktion, Maße und Gewichte vorbehalten bleibt.

2.3 Jeder Auftrag bedarf, um für uns verbindlich zu sein, der schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für telegrafische, telefonisch oder mündlich vereinbarte Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bestätigungen, die nicht von unserer Firma selbst, sondern von Agenten oder Vertretern ausgehen, sind für uns unverbindlich.

2.4 Ein Widerruf der Bestellung nach Eingang bei uns ist ausgeschlossen.

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Lieferwerk, wobei wir uns vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dieses für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Der Besteller kann schriftlich eine Gesamtlieferung fordern. Von uns vorgenommene Teillieferungen werden berechnet und sind im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zu regulieren.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht in dem Augenblick auf den Besteller über, in dem die Ware unsere Geschäftsräume, oder die unseres Lieferwerkes, verlässt. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab, die Gefahr auf den Besteller über.

3.2 Der Empfänger muss sich den eventuell nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ware durch den Frachtführer oder dessen Beauftragten auf dem Frachtbrief sofort bei Übernahme bestätigen lassen.
Notwendige Schadensersatzansprüche sind nicht an uns zu richten, sie sind vielmehr unverzüglich dem Frachtführer innerhalb einer Woche nach Ablieferung und dem Spediteur spätestens am 6. Tage nach Ablieferung anzuzeigen.

3.3 Die Ersatzlieferung für beschädigte Ware erfolgt unsererseits nur gegen Berechnung.

4. Lieferzeit

4.1 Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten nur annähernd und werden bestmöglich eingehalten.
Rechtzeitige und richtige Selbstlieferung sind vorbehalten. Die Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. der Eröffnung des Akkreditivs. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager/Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.2 Lieferverzug unsererseits tritt nicht ein, solange der Besteller im Verzug mit irgendeiner Leistung uns gegenüber ist.

4.3 In Fällen von höherer Gewalt, Krieg, Besetzung, Feuersbrunst, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Maßnahmen, gleichgültig aus welchen Ursachen sie entstanden sind, Transportschwierigkeiten, Streik, sowie Betriebsstörungen jeder Art, werden wir von der Verpflichtung zur fristgemäßen Lieferung entbunden.
Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines schon vorliegenden Verzuges eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der eingetretenen Störungen.

4.4 Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so werden wir ihm die durch die Lagerung entstehenden Kosten - beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft - bei Lagerung in unseren Räumen oder denjenigen unseres Lieferanten mindestens aber 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat in Rechnung stellen.

Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und deren fruchtlosen Ablauf über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Mängelhaftung

5.1 Für die Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften rechnet, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche möglichst innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung, spätestens aber bis zum Ablauf der im folgenden bezeichneten Haftungsfristen. Auch diese Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Bei Maschinen, Geräten, Maschinenwerkzeugen und Zeichnungsteilen ersetzen wir innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung ( bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) frei Lieferwerk solche Teile, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere Material- und Konstruktionsfehler, bei normalem Betrieb nachweisbar unbrauchbar geworden sind. Entschädigung für damit verbundene Kosten, wie Einrichten, Montage, Arbeitsausfall, Stilllegung usw. sind ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Fehlerhafte Werkzeuge und sonstigen allgemeinen Industrie- bedarf ersetzen wir innerhalb der vorgenannten Fristen kostenlos, wenn der Fehler nicht durch Unachtsamkeit, falsche Behandlung oder natürliche Abnutzung entstanden ist und sie weder vom Besteller noch von dritter Stelle nachgearbeitet wurden. Ersetzte Werkzeuge werden unser Eigentum.

5.2 Für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.

5.3 Für Ersatzstücke beträgt die Gewährleistung drei Monate, sie endet jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

5.4 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) Kündigung und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere auch solcher, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellten. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

6. Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag und Anspruch auf sonstige Haftung des Lieferers.

6.1 Der Besteller ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns, oder unserem Lieferanten, die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird.

6.2 Ist Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes  3 der Lieferbedingungen gegeben und räumt der Besteller eine angemessene Nachfrist ein mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Besteller bei Nichteinhaltung der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

6.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Bestellers oder durch sein Verschulden ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

6.4 Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie von Schäden aus unerlaubter Handlung (§§823ff. BGB), auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleitungsansprüchen des Bestellers stehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellten. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

6.5 Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen sollte, ist er der Höhe nach zumindest auf den bei Vertragsabschluss voraussehbarem Schaden beschränkt.

6.6 Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer leitenden Angestellten, Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen.

7. Rücktrittsrecht des Lieferanten

7.1 Im Falle unabwendbarer und unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts 3, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen wegen eines solchen Rücktritts keine Schadensersatzansprüche zu.

8. Preise

8.1 Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, ab Lager oder Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, die zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen wird. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sämtliche Berechnungen erfolgen in EURO.

9. Zahlung

9.1 Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart ist, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen.

9.2 Das Zurückbehalten von Zahlungen sowie die Aufrechnung etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche sind nicht zulässig.

9.3 Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen und Provisionen berechnet.

9.4 Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

9.5 Bleibt der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein bzw. lauten die über ihn eingeholten Auskünfte unbefriedigend, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorkasse oder Erbringung einer Sicherheit vor Lieferung zu verlangen.

9.6 Zahlungen dürfen nur an uns unmittelbar oder an einen von uns besonders Beauftragten, der einen Sonderausweis zum Inkasso besitzt, geleistet werden.
Bei Zahlungen, die auf andere Weise geleistet werden, haftet der Besteller in voller Höhe des von uns zu fordernden Betrages.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder später abgeschlossenen Verträge. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern und uns den Abschluss nachzuweisen.

10.3 Der Liefergegenstand darf vom Besteller weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns davon unverzüglich ausreichend zu unterrichten.

10.4 Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Warenverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Besteller an seinen Kunden weitergeleitet wird. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist widerruflich. Der Besteller verpflichtet sich, uns im Falle des Zahlungsverzuges unverzüglich den Abnehmer der Vorbehaltsware zu benennen.

10.5 Bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen hat der Besteller uns einen etwaigen Wohnsitzwechsel acht Tage vor dem Umzug mitzuteilen.

10.6 Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, wozu auch der Zahlungsverzug rechnet, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes berechtigt, und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes noch Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, als Rücktritt vom Vertrag.

11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationaler Kaufrechtsgesetze wird ausgeschlossen.

11.2 Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Münster.

11.3 Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Rechte und Verbindlichkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, Münster.

12. Datenspeicherung

12.1 Der Besteller wird davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zulässig - EDV - mäßig gespeichert und verarbeitet werden.

13. Verbindlichkeit und Gültigkeit

13.1 Verträge sind auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen verbindlich. Mit Erscheinen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen werden alle bis jetzt zur Anwendung gelangten unwirksam.

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